Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma LUXETA GmbH mit Sitz in Bad Wünnenberg

Stand: 02.01.2011

1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit Ihnen oder mit Teilen davon einverstanden haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von §24 AGB.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind, soweit nicht anders angegeben freibleibend. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Daten nicht verändert werden. Technische Änderungen, sowie Änderungen der Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewicht- oder Mengenabweichungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ zu bezeichnen sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

(4) Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“, exkl. MwSt. Diese wird, in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe, gesondert berechnet.

3. Liefer- und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

(3) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

(4) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

(5) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

(6) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR-FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

(7) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Lieferzeit

(1) Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen , die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzungen und erlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, seitens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Diese Einschränkung gilt nur, soweit nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners betroffen ist. Gleiches gilt für Schäden, die bei einer Nachbesserung verursacht werden.

(4) Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 3 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang und Versand

(1) Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Werk zwecks Versendung verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunde über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung durch den Spediteur bzw. Frachtführer auszustellen.

(2) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Transportversicherung vorzunehmen.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Mängelrügen und Haftung

(1) Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen fünf Tagen nach Empfang der Ware und vor Ihrer Weiterverarbeitung oder Benutzung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Möglichkeit der Entdeckung, gemeldet werden.

(2) Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktritt zu.

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§463, 480 Abs.2 BGB geltend macht.

(6) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Handelsware 24 Monate und für Eigenprodukte 24 Monate, jeweils gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

7. Haftungsbeschränkungen

(1) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferanten und Besteller richtet sich nach §5 Abs.7, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 6.BGB in Rede stehen.

8. Rücksendungen und Gutschrift

(1) Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Für das notwendige Prüfen und Neuverpacken der Ware müssen wir 20% des Warenwertes einbehalten. Kundenspezifische Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

(2) Reparaturen werden nur an eigenen Leuchten und Geräten vorgenommen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck- /Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(3) Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung - insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren - weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.

(4) Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt, dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

(5) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

(6) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarung bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Einbruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüche, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.

10. Rücktritt

(1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Käufers gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Käufers entstanden sind, bspw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Käufer wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

(2) Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Paderborn oder Frankfurt am Main.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.